Goldmünzen und Goldbarren Steuer 2015

Möchte man sich Goldmünzen zur Geldanlage kaufen, so macht es Sinn die aktuellen Steuern im Blick zu behalten. Doch ist das wirklich so in Deutschland und Österreich? Kommt auch die Mehrwertsteuer hinzu? Wir klären über die Gesetzeslage auf, denn auch 2015 gibt es hier ein paar Kleinigkeiten beim Kauf und Verkauf zu beachten.

Goldbarren und Goldmünzen nach dem ersten Jahr in Deutschland und Österreich steuerfrei

Goldbarren und Goldmünzen sind nach dem ersten Jahr steuerfrei. Dies bedeutet, dass die daraus resultierenden Gewinne der Edelmetalle dann ohne Mehrwertsteuer daherkommen, wenn das Gold länger als ein Jahr in Ihrem Besitz liegt. Ab einer Höhe von 600 Euro muss physisches Gold versteuert werden, wenn es vor dem Ablauf der zwölf Monate verkauft werden soll. Jedoch unterliegen Gewinne aus Veräußerungen von Gold- und Wertpapieren unabhängig von der Haltedauer der Abgeltungssteuer. Möchte man also Geld in Gold anlegen, so macht es deutlich mehr Sinn, gerade als Privatanleger in Goldbarren und Goldmünzen zu investieren. Der Kauf von physischem Gold ist vorteilhafter , den Wertpapiere sind eher eine kurzfristige Anlage und müssen, wie erwähnt versteuert werden.

Es können zwei unterschiedliche Steuern bei physischem Gold anfallen

Im Jahre 2015 wird keine Einkommenssteuer auf Goldbarren und Goldmünzen anfallen, sodass bei der Einkommensteuererklärung auch keine Werbungskosten geltend gemacht werden. Es kommt also, wie bereits erwähnt darauf an, wie lange das Gold in Ihrem Besitz war. Nach 1 Jahr ist der Gewinn steuerfrei und man benötigt dies nicht in der Steuererklärung zu erwähnen. Man muss auch meist keine Mehrwertsteuer bezahlen, wenn physisches Gold in Form von Barren oder Münzen gekauft wird. Jedoch gibt es hierfür Bedingungen, denn Goldbarren müssen eine Reinheit von mindestens 995 aufweisen. Goldmünzen müssen einen Goldgehalt von mindestens 900 Tausendstel haben und nach dem Jahr 1800 geprägt worden sein, außerdem aus ihrem Herkunftsland stammen und als gesetzliches Zahlungsmittel gelten. Zusätzlich müssen diese zu einem Preis verkauft werden, der den Marktwert des Goldgehalts um nicht mehr als 80 % überbietet.