Geldwäschegesetz beim Goldkauf

Das Goldwäschegsesetz betrifft jeden AnlegerGoldhändler und Goldanleger müssen seit Dezember 2012 ein neues Goldwäschegesetz beachten. Dieses Gold Geldwäschegesetz gilt auch noch im Jahr 2014. Der Bundesrat entschied damals, dass das eingebrachte Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention neu geordnet werden sollte. Die Edelmetallhändler informierten damals breit gefächert Ihre Kunden.

Anleger können immer noch Edelmetalle im Wert von bis zu 15.000 € einkaufen, ohne sich beim zuständigen Händler ausweisen zu müssen. Auch die Gold-Händler müssen seitdem nicht mit neuen Verpflichtungen rechnen, wobei dennoch neue Gesetzesänderungen in Kraft traten, welche die Ausgabe von dem E-Geld tangieren.

Hierunter sind elektronische Zahlungssysteme zu verstehen, welche beispielsweise die Pay Safe Card betreffen und andere bezahlt Möglichkeiten, welche virtueller Natur sind, die nicht nur für den Goldkauf zum Einsatz kommen.

Hier nun die wichtigsten Daten zum aktuellen Goldwäschegesetz

 

-Edelmetallanbieter gelten als Verpflichtete, Sie handeln gewerblich mit hochwertigen Gütern.

-Goldhändler müssen bei Transaktionen, die 15.000 € überschreiten die Identität des Käufers prüfen.

-Diese Schwelle kann auch durch die Kombination mehrerer Käufer entstehen, wenn der Käufer bei den Edelmetallhändler bereits bekannt ist.

-Bei elektronischen Zahlungssystemen, welche in der Regel angenehm sind stets die Sorgfaltslicht, welche bereits bei Beiträgen von mehr als 1000 € einsetzt.

-Die Daten, welche meldepflichtig sind, müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.

-Es müssen keinerlei Daten vom Händler automatisch gemeldet werden, es sei denn es liegen die Tatsachen vor, die auf Geldwäsche oder Terrorfinanzierung hinweisen könnten. Im Geldwäschegesetz steht genau beschrieben, wann diese gemeldet werden müssen.

-Eventuell muss, falls von den zuständigen Behörden angeordnet, der Goldhändler einen Goldwäschebeauftragten bestimmen.